Veranstaltung: | Neue Satzung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 14:45 |
Abschnitt 6: § 6 Kreisversammlung
Antragstext
(1) Einberufung
Die Kreisversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes.
Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.
(2) Aufgaben
Die Kreisversammlung gibt die politischen Leitlinien für die Arbeit von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Ingolstadt vor. Sie wählt den Vorstand, die Delegierten für die
Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen, die Rechnungsprüfer*innen und die
Mitglieder der Bezirksausschüsse. Weiter beschließt sie Satzungsänderungen,
Programme, Anträge, Resolutionen und den Haushalt des Kreisverbandes; dies
berührt nicht die Rechte nach § 4 (Urabstimmungen). Sie beschließt über die An-
und Aberkennung von Arbeitskreisen des Kreisverbandes.
(3) Wahlen und Entlastung
Die Kreisversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand und die
Rechnungsprüfer*innen. Die Kreisversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des
Kreisvorstands entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands.
(4) Ladung und Beschlussfähigkeit
Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform per Post oder mit
Einverständnis des Mitglieds per E-Mail eingeladen worden ist und mindestens
fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(5) Außerordentliche Kreisversammlungen
Eine außerordentliche Kreisversammlung ist einzuberufen auf Antrag von fünf
Prozent der Mitglieder oder auf Beschluss des Kreisvorstandes. Bei besonderer
Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen
werden. Zu Beginn stimmt die Kreisversammlung über die Dringlichkeit ab. Wahlen,
Nachwahlen und Abwahlen dürfen nicht auf außerordentlichen Kreisversammlungen
durchgeführt werden.
(6) Digitale Kreisversammlungen
Kreisversammlungen sind in der Regel Präsenzveranstaltungen. Darf eine
Präsenzveranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen nicht durchgeführt
werden, kann eine digitale Kreisversammlung über ein Videokonferenz-Tool
stattfinden. Wahlen und Abwahlen können nicht im Rahmen einer digitalen
Kreisversammlung durchgeführt werden. Anträge, für die eine geheime Abstimmung
beschlossen wurde, werden auf die nächste Präsenzveranstaltung vertagt.
(7) Antrags-, Stimm- und Rederecht
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Ingolstadt hat Rede-,
Antrags- und Stimmrecht. Die Mitgliederversammlungen und Vorstände der
Ortsverbände haben Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend
Ingolstadt hat Antragsrecht. Jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes hat
grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen; über das
Rederecht von Nichtmitgliedern entscheidet die Kreisversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(8) Beschlussfassung
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Nach 23 Uhr wird kein neuer Tagesordnungspunkt zur Beratung
aufgerufen. Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte werden bei der nächsten
Kreisversammlung behandelt.
(9) Antragsfristen und Initiativanträge
Anträge an die Kreisversammlung müssen spätestens vier Tage vor der
Kreisversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht
eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt: Sie können nur bis
zur Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes der Kreisversammlung
gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der
Kreisversammlung für seine Behandlung ausspricht und die Dringlichkeit begründet
wurde.
(10) Anträge zu Änderungen der Satzung und ihrer Nebenordnungen
Vorschläge für Änderungen der Satzung und ihrer Nebenordnungen müssen mindestens
vier Wochen vor der Kreisversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein
und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Die Beschlüsse
über Satzungsänderungsanträge werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, Anträge zur Änderung ihrer Nebenordnungen mit absoluter Mehrheit.
(11) Öffentlichkeit
Kreisversammlungen sind grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht
etwas anderes beschließt.
(12) Abwahl von Vorstandsmitgliedern
Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands durch die Kreisversammlung ist
jederzeit möglich. Zwischen Antragsstellung und Abstimmung muss jedoch eine
Frist von 14 Tagen liegen. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen.
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