Antrag: | § 7 Der Kreisvorstand |
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Antragsteller*in: | Joachim Siebler |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 15.09.2020, 22:47 |
Ä4 zu Abschnitt 7: § 7 Der Kreisvorstand
Antragstext
Von Zeile 63 bis 65:
Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlichmitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der
(1) Zusammensetzung Kreisvorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des
Kreisvorstandes soll bei der Wahl unter 28 Jahre sein.
- Den zwei gleichberechtigten nach außen jeweils einzeln vertretungsberechtigten
Vorsitzenden (Sprecher*in), davon mindestens eine Frau, die zuerst gewählt wird;
- der*dem Kassierer*in;
- der*dem Schriftführer*in;
- zwei weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden entsprechend der genannten Reihenfolge durch
die Kreisversammlung gewählt. Der Vorstand soll zu mindestens 50 % aus Frauen
bestehen.
(2) Aufgaben Kreisvorstand
Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung, sowie den Beschlüssen der Gesamtheit der Mitglieder, der
Mitgliederversammlung und des Kreisvorstands. Kreisvorstand und
Kassenprüfer*innen beraten den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor der
Abgabe an den Landesverband. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die
Einberufung und Leitung der Kreisversammlung und Wahlversammlungen, für die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens, für die Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung und Kündigung
von Angestellten des Kreisverbandes.
(3) Vertretungsberechtigung und Weisungsbefugnis
Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen vertreten
den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur
Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Näheres
regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand führt
eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle.
(4) Kassierer*in
Die*Der Kassierer*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Sie*er legt dem Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung am
Ende des Jahres einen Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Jahr vor.
(5) Schriftführer*in
Die*der Schriftführer*in sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der
Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und für den
innerparteilichen Informationsfluss.
(6) Geschäftsführer*in
Die*Der Geschäftsführer*in des Kreisverbandes kann beratend an den Sitzungen des
Kreisvorstandes teilnehmen, sofern nicht über Personalangelegenheiten beraten
oder beschlossen wird.
(7) Stadtratsfraktion
Ein*e Vertreter*in der Stadtratsfraktion nimmt beratend an den Sitzungen des
Kreisvorstandes teil.
(8) Amtszeit, Nachwahlen
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Eine ununterbrochene
Mitgliedschaft im Vorstand soll sechs Jahre nicht überschreiten. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der
nächsten Kreisversammlung nachgewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt
diese nur über den Rest der laufenden Amtszeit des gesamten Kreisvorstands. Die
Mitglieder des Kreisvorstands führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Kreisvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(9) Wählbarkeit, Trennung von Amt und Mandat
Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.
Allerdings wird die Trennung von Amt und Mandat strikt gewährleistet.
Ausgenommen hiervon ist ein*e Mandatsträger*in. Mandatsträger*innen in diesem
Sinne sind berufsmäßige und ehrenamtliche Stadträt*innen, (Ober-)
Bürgermeister*innen, Mitglieder von Bezirks-, Land- oder Bundestag oder des
Europaparlaments, Landes- und Bundesminister*innen, Staatssekretär*innen und EU-
Kommissar*innen. Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglied im
Kreisvorstand sein.
(10) Vorstandssitzungen, Öffentlichkeit
Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im
Monat. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlichmitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind
Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der
Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die
Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokoll festzuhalten. Ort und
Termin der Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über
Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen.
(11) Geschäftsordnung
Der Kreisvorstand gibt sich zu Beginn seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung
(GO), die mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen ist. Änderungen bedürfen einer
2/3 Mehrheit. Die GO und Änderungen an der GO müssen den Mitgliedern umgehend
bekannt gemacht werden. Die GO erlischt mit dem Ende der Amtszeit, jedoch erst,
wenn der neue Vorstand sein Amt antritt.
(12) Informationsrechte des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Arbeit von Ortsverbänden,
Arbeitskreisen und Kommissionen informieren, Aufschlüsse anfordern und
Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften dieser
Gremien beratend teilzunehmen.
Von Zeile 63 bis 65:
Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlichmitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der
(1) Zusammensetzung Kreisvorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des
Kreisvorstandes soll bei der Wahl unter 28 Jahre sein.
- Den zwei gleichberechtigten nach außen jeweils einzeln vertretungsberechtigten
Vorsitzenden (Sprecher*in), davon mindestens eine Frau, die zuerst gewählt wird;
- der*dem Kassierer*in;
- der*dem Schriftführer*in;
- zwei weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden entsprechend der genannten Reihenfolge durch
die Kreisversammlung gewählt. Der Vorstand soll zu mindestens 50 % aus Frauen
bestehen.
(2) Aufgaben Kreisvorstand
Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung, sowie den Beschlüssen der Gesamtheit der Mitglieder, der
Mitgliederversammlung und des Kreisvorstands. Kreisvorstand und
Kassenprüfer*innen beraten den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor der
Abgabe an den Landesverband. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die
Einberufung und Leitung der Kreisversammlung und Wahlversammlungen, für die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens, für die Aufnahme,
Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung und Kündigung
von Angestellten des Kreisverbandes.
(3) Vertretungsberechtigung und Weisungsbefugnis
Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen vertreten
den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur
Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Näheres
regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand führt
eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle.
(4) Kassierer*in
Die*Der Kassierer*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Sie*er legt dem Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung am
Ende des Jahres einen Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Jahr vor.
(5) Schriftführer*in
Die*der Schriftführer*in sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der
Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und für den
innerparteilichen Informationsfluss.
(6) Geschäftsführer*in
Die*Der Geschäftsführer*in des Kreisverbandes kann beratend an den Sitzungen des
Kreisvorstandes teilnehmen, sofern nicht über Personalangelegenheiten beraten
oder beschlossen wird.
(7) Stadtratsfraktion
Ein*e Vertreter*in der Stadtratsfraktion nimmt beratend an den Sitzungen des
Kreisvorstandes teil.
(8) Amtszeit, Nachwahlen
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Eine ununterbrochene
Mitgliedschaft im Vorstand soll sechs Jahre nicht überschreiten. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der
nächsten Kreisversammlung nachgewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt
diese nur über den Rest der laufenden Amtszeit des gesamten Kreisvorstands. Die
Mitglieder des Kreisvorstands führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Kreisvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.
(9) Wählbarkeit, Trennung von Amt und Mandat
Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.
Allerdings wird die Trennung von Amt und Mandat strikt gewährleistet.
Ausgenommen hiervon ist ein*e Mandatsträger*in. Mandatsträger*innen in diesem
Sinne sind berufsmäßige und ehrenamtliche Stadträt*innen, (Ober-)
Bürgermeister*innen, Mitglieder von Bezirks-, Land- oder Bundestag oder des
Europaparlaments, Landes- und Bundesminister*innen, Staatssekretär*innen und EU-
Kommissar*innen. Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglied im
Kreisvorstand sein.
(10) Vorstandssitzungen, Öffentlichkeit
Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im
Monat. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlichmitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind
Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der
Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die
Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokoll festzuhalten. Ort und
Termin der Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über
Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen.
(11) Geschäftsordnung
Der Kreisvorstand gibt sich zu Beginn seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung
(GO), die mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen ist. Änderungen bedürfen einer
2/3 Mehrheit. Die GO und Änderungen an der GO müssen den Mitgliedern umgehend
bekannt gemacht werden. Die GO erlischt mit dem Ende der Amtszeit, jedoch erst,
wenn der neue Vorstand sein Amt antritt.
(12) Informationsrechte des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Arbeit von Ortsverbänden,
Arbeitskreisen und Kommissionen informieren, Aufschlüsse anfordern und
Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften dieser
Gremien beratend teilzunehmen.
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