Veranstaltung: | Neue Satzung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 14:33 |
Abschnitt 5: § 5 Die Gesamtheit der Mitglieder
Antragstext
(1) Beantragung
Entscheidungen der Mitglieder finden statt auf Antrag der Kreisversammlung oder
10% der Mitglieder (maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-Quorums ist die
Zahl der Mitglieder zum 31.12 des Vorjahres). Der Urabstimmung oder Urwahl muss
eine Kreisversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Eine
digitale Kreisversammlung ist für den Antrag und die Beratung der Urabstimmung
oder Urwahl zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Einberufung einer
digitalen Kreisversammlung gegeben sind.
(2) Zulässige Fragestellungen Urabstimmung
Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ beantwortet werden können. Suggestivfragen sind
unzulässig. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung
durchzuführen.
(3) Zulässige Urwahlen
Die Wahl von Vorstand, den Delegierten für die Bezirks-, Landes- und
Bundesversammlungen sowie der Rechnungsprüfer*innen per Urwahl ist nur zulässig,
wenn die Durchführung von Kreisversammlungen als Präsenzveranstaltungen aufgrund
behördlicher Anordnungen nicht möglich ist. Die Wahl der Mitglieder der
Bezirksausschüsse ist immer als Urwahl zulässig.
(4) Verfahren
Das genaue Verfahren zu Urabstimmungen und Urwahlen regelt die Geschäftsordnung.
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