Veranstaltung: | Neue Satzung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 14:26 |
Abschnitt 3: § 3 Ortsverbände
Antragstext
(1) Gliederung
Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Sie umfassen das Gebiet eines
oder mehrerer Stadtbezirke der Stadt Ingolstadt.
(2) Zusammensetzung
Ortsverbände müssen über mindestens drei Mitglieder verfügen. Falls einem
Ortsverband weniger als drei Mitglieder angehören, gilt dieser als aufgelöst.
Die Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes ist dem Kreisvorstand
unverzüglich anzuzeigen. Bei Auflösung sind sämtliche Unterlagen des
Ortsverbandes unmittelbar dem Kreisverband zu übergeben.
(3) Gründung und Mitgliedschaft
Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des
angestrebten Ortsverbandes haben. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt
das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Ortsversammlung des aufnehmenden
Ortsverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige
Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine Mitgliedschaft in mehreren
Ortsverbänden ist nicht zulässig.
(4) Satzung
Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung, sowie
der Satzung und der Geschäftsordnung des Kreisverbandes nicht widersprechen
darf.
(5) Organe
Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die
Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei
Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(6) Kassenführung
Ortsverbände können eine eigene Kasse führen. Gibt sich ein Ortsverband keine
eigene Kasse, so werden die Finanzen des Ortsverbandes vom Kreisverband
verwaltet. Im Falle der Auflösung eines Ortsverbandes fällt dessen Vermögen dem
Kreisverband zu.
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