Schlage diese Änderung stellvertretend für Uli Krumwiede vor.
Antrag: | § 2 Mitgliedschaft |
---|---|
Antragsteller*in: | Jochen Semle (Mitglied im erweiterten KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.09.2020, 19:55 |
Antrag: | § 2 Mitgliedschaft |
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Antragsteller*in: | Jochen Semle (Mitglied im erweiterten KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.09.2020, 19:55 |
(2) Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. in einen Kreisverband entscheiden diejenigen Mitglieder des Vorstands, die eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben. In der Regel wird die/der Kassierer*in das neue Mitglied in einem Schreiben begrüßen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anmeldung. Erfolgt die förmliche Aufnahme nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung, so ist das Mitglied aufgenommen.
(1) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann jede*r werden, die*der sich zu den Grundsätzen
und politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und den
Mitgliedsbeitrag entrichtet. Eine Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien
sowie eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kreisverbänden sind
unzulässig.
(2) Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz in einen Kreisverband entscheiden diejenigen Mitglieder des Vorstands, die eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben. In der Regel wird die/der Kassierer*in das neue Mitglied in einem Schreiben begrüßen.
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein
Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anmeldung. Erfolgt die förmliche Aufnahme nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung, so ist das Mitglied aufgenommen.
Gegen eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann jede*r Bewerber*in innerhalb
von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch einlegen. Auf das
Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht
zu laufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung der für die
Aufnahme zuständigen Ebene mit einfacher Mehrheit. Weist die
Mitgliederversammlung den Einspruch gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags
ab, kann das Landesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu
laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der
Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber
dem Ortsvorstand, bei Nichtbestehen gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären und
erlangt sofortige Wirkung. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den
Kreisvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied bei sechsmonatigem Zahlungsrückstand
trotz zweifacher Mahnung mit dem Hinweis auf die mögliche Streichung den
fälligen Beitrag nicht bezahlt. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann
vom Orts- / Kreisvorstand oder der Orts- / Kreisversammlung gestellt werden.
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
Schlage diese Änderung stellvertretend für Uli Krumwiede vor.
Kommentare
Stefan Schmitz: