1. OVs erscheinen mir zu klein, das Mitglied nimmt teil im Kreisverband.
2. Mitgliedschaften begründen sich rechtlich durch Mitgliedsantrag und Zahlung des Beitrags. Die Zustimmung des KV ist eher eine Bestätigung.
Antrag: | § 2 Mitgliedschaft |
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Antragsteller*in: | Jochen Semle (KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.09.2020, 04:43 |
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen OrtsverbandesKreisverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.
(1) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann jede*r werden, die*der sich zu den Grundsätzen
und politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und den
Mitgliedsbeitrag entrichtet. Eine Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien
sowie eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kreisverbänden sind
unzulässig.
(2) Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen OrtsverbandesKreisverbandes. Existiert kein
Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.
Gegen eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann jede*r Bewerber*in innerhalb
von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch einlegen. Auf das
Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht
zu laufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung der für die
Aufnahme zuständigen Ebene mit einfacher Mehrheit. Weist die
Mitgliederversammlung den Einspruch gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags
ab, kann das Landesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu
laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der
Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber
dem Ortsvorstand, bei Nichtbestehen gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären und
erlangt sofortige Wirkung. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den
Kreisvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied bei sechsmonatigem Zahlungsrückstand
trotz zweifacher Mahnung mit dem Hinweis auf die mögliche Streichung den
fälligen Beitrag nicht bezahlt. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann
vom Orts- / Kreisvorstand oder der Orts- / Kreisversammlung gestellt werden.
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
1. OVs erscheinen mir zu klein, das Mitglied nimmt teil im Kreisverband.
2. Mitgliedschaften begründen sich rechtlich durch Mitgliedsantrag und Zahlung des Beitrags. Die Zustimmung des KV ist eher eine Bestätigung.
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Christian Tischler: