Veranstaltung: | Neue Satzung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 06.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.08.2020, 15:04 |
Abschnitt 13: § 13 Wahlen
Antragstext
(1) Geheime Wahl
Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen
gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Wahllisten
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend Frauen- und offene Plätze, wobei den
Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Offene Plätze
stehen jedem Mitglied offen, unabhängig von sexueller Identität oder
geschlechtlicher Selbstdefinition. Reine Frauenlisten sind möglich.
(3) Mehrheiten
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; im ersten Wahlgang ist die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige
Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so
viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche
Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
findet eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(4) Zusammenlegung von Wahlgängen
Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innenlisten für allgemeine
Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r
Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Zur besseren
Vertretung von Minderheiten kann das Stimmrecht so geregelt werden, dass die
Stimmenzahl auf zwei Drittel (nach oben gerundet) der in einem Wahlgang zu
besetzenden Positionen begrenzt wird; dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält.
(5) Quorum
Vor Beginn des ersten Wahlgangs kann die Versammlung bestimmen, dass nur gewählt
ist, wer ein Quorum erreicht. Das Quorum darf im Falle der Absätze 3 Satz 3
(zweiter Wahlgang) und 4 Satz 2 (Wahlen in gleichartige Positionen) nicht über
50 %, im Falle des Absatz 4 Satz 3 (Minderheitenschutz-Wahlverfahren) nicht über
33 % der abgegebenen gültigen Stimmen liegen. Bleiben Plätze unbesetzt,
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob eine Ergänzungswahl
stattfindet.
(6) Blockwahl
Eine Blockwahl von Listen ist zulässig.
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